Ab wann muss man den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren und sind Kinder eigentlich dazu verpflichtet, im Haushalt zu helfen? Als Elternteil fragt man sich in bestimmten Situationen manchmal: „Darf ich das überhaupt?“ Diese 6 Gesetze klären die wichtigsten Fragen rund um das Leben mit dem Nachwuchs.
Auf ihrem Blog Juramama und als Kolumnistin bei Brigitte MOM bringt Nina Katrin Straßner regelmäßig Licht ins Dunkel juristischer Alltagsfragen von Familien. Die wichtigsten Regelungen hat sie humorvoll in ihrem Buch „Keine Kinder sind auch keine Lösung“ zusammengefasst. Hier eine kleine Auswahl ihrer Tipps für die Kindererziehung:
1. Eltern haften für ihre Kinder?
Auf die Regel „Eltern haften für ihre Kinder“ sollte man sich besser nicht verlassen. Denn Kinder unter 7 Jahren sind noch gar nicht deliktfähig – ebenso ältere Kinder, wenn sie die Folgen ihres Tuns nicht abschätzen konnten. Folglich haften auch ihre Eltern nicht. Der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen. Das kann für die Eltern bei der Kindererziehung unangenehm sein – vor allem, wenn sie es sich mit dem Geschädigten nicht verscherzen möchten. Bleibt noch eine Chance: Haben die Eltern zum Tatzeitpunkt ihre Aufsichtspflicht verletzt, übernimmt die Haftpflichtversicherung den vom Kind verursachten Schaden.
Richtig schlecht sieht es aus, wenn das Kind älter als 7 Jahre ist, die Folgen seines Tuns absehen konnte und die Eltern ihre Aufsichtspflicht zum Tatzeitpunkt nicht verletzt haben. Dann stimmt die berühmte Regel wirklich und die Eltern haften für ihre Kinder – ohne dass die Versicherung auch nur einen Cent dazugibt. Versicherungstechnisch gesehen, lohnt es sich also, die elterliche Aufsichtspflicht etwas lockerer zu handhaben. Noch besser ist es aber, die Haftpflichtversicherung an die Familiensituation anzupassen, was oft ohne große Zusatzkosten möglich ist.
2. Dürfen Kinder in der Mittagsruhe auf den Spielplatz?
Nina Katrin Straßner stellt klar: Ein allgemeines Gesetz, dass sich die Mittagsruhe auch auf Spielplätze erstreckt, gibt es nicht. Kommunen können allerdings festlegen, wie der Spielplatz genutzt wird: Weist ein Schild ausdrücklich auf die Mittagsruhe hin, dann muss diese auch eingehalten werden.
Auf der anderen Seite bedeutet Mittagsruhe nicht, dass die Nutzung des Spielplatzes komplett untersagt ist! Lachen, Schaukeln und Klettern sind weiterhin erlaubt, solange es nicht allzu wild und laut wird. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt also für beide Parteien: für Kinder wie für Anwohner.
3. Dürfen Männer den Frauenparkplatz blockieren?
Schlechte Nachricht: Frauenparkplätze und Eltern-Kind-Parkplätze sind nur ein Angebot des Parkplatzbetreibers. Die Straßenverkehrsordnung kennt solche Sonderparkrechte nicht. Blockiert also ein kinderloser Mann mit seinem Auto so einen Parkplatz, hat er keine Strafe zu befürchten.
„Wer dort parkt, ist zwar ein ignoranter Blödmann, hat aber keine Abschleppkosten und ein Bußgeld von 35 Euro zu befürchten. Ihm droht nur soziale Ächtung in leider sehr begrenztem Maß“, schreibt Nina Katrin Straßner. Immerhin bleibt Frauen der klitzekleine Trost, dass sie sich zur Rache ebenfalls ungestraft auf Männerparkplätze (wie in Triberg im Schwarzwald) stellen können.
4. Müssen Kinder bei der Hausarbeit helfen?
Kinder müssen im Haushalt mithelfen. Das ist Gesetz (§ 1619 BGB): „Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.“
Rein theoretisch könnten Eltern also vor Gericht einklagen, dass ihr Kind die Spülmaschine ausräumt und den Müll herausbringt. Allerdings hätte solch eine Klage vor Gericht kaum eine Chance, weshalb Eltern wohl oder übel weiterhin ihre persönliche Überzeugungskraft bei der Kindererziehung wirken lassen müssen.
5. Muss man seinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Im Mutterschutzgesetz steht: „Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.“ Sollen heißt aber nicht müssen, macht Nina Katrin Straßner deutlich. Wer Angst hat, aufgrund seiner Familienplanung berufliche Nachteile zu haben, darf den Arbeitgeber diesbezüglich sogar anlügen.
6. Besteht der Urlaubsanspruch auch während Mutterschutz und Elternzeit?
Theoretisch ja. Denn Mutterschutz und Elternzeit gelten als normale Beschäftigungszeit. Der Resturlaub verfällt auch nicht mit dem Mutterschutz. Im Prinzip könnten Eltern ihren Urlaubsanspruch in dieser Zeit sammeln und später einfordern: „Viele wissen nicht, dass auch in der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen. Ein Jahr Elternzeit bedeutet also den gesamten Jahresurlaub auch für das Jahr der Elternzeit auf dem Urlaubskonto bei Rückkehr auf den Arbeitsplatz. Das klingt erstmal komisch, ist aber so“, schreibt Nina Katrin Straßner.
Einen Haken hat die Sache aber: Der Arbeitgeber hat das Recht, den Urlaubsanspruch während der Elternzeit auszuschließen. Das muss er dem Elternteil gegenüber allerdings rechtzeitig mitteilen.
Kinder bringen den Alltag ihrer Eltern gehörig durcheinander. Da ist es gut, zu wissen, was Recht und richtig ist. Mit ihrem Buch „Keine Kinder sind auch keine Lösung“ hat Nina Katrin Straßner vielen Eltern einen hilfreichen Wegweiser für die Kindererziehung an die Hand gegeben.
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Quelle: wunderweib, rundschau-online
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