Wenn Kinder ein verlassenes Haus, eine Baustelle oder eine leerstehende Fabrik sehen, wird ihr Abenteuergeist geweckt. Schnell sind die kleinen Rabauken durch die Absperrung geschlüpft und gehen auf Entdeckungstour. Das Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten! Eltern haften für ihre Kinder!“ nehmen sie meist gar nicht für voll. Doch stimmt das überhaupt? Haften Eltern wirklich für die Handlungen ihrer Kinder?
„Betreten verboten! Eltern haften für ihre Kinder!“ – ein Rechtsirrtum?
Die gelben Schilder mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder!“ suggerieren, dass Eltern grundsätzlich juristisch für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich sind. Doch diese Formulierung ist falsch. Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern sie haften für ihre Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter und Entwicklung des Kindes. Starre Grenzen gibt es dabei nicht.
Eltern sind verpflichtet, auf ihre Kinder aufzupassen, sodass sie keine Dummheiten machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man den Nachwuchs permanent im Blick haben muss. Ab einem Alter von vier Jahren dürfen Kinder ohne ständige Überwachung im Freien spielen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) reicht es aus, wenn ein Elternteil mindestens alle 30 Minuten nach dem Kind sieht. Sollte in dieser Zeitspanne das Kind unbemerkt entwischen und einen Schaden anrichten, haften die Eltern für diesen nicht.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern ihrem Kind ein entsprechendes Rechtsbewusstsein vermittelt haben, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Kinder können die Konsequenzen ihres Handels oft noch nicht abschätzen, kleine Missgeschicke können aber mitunter große finanzielle Folgen haben. Kinder sollten also von klein auf lernen, fremdes Eigentum zu achten, und dass sie nicht aus Langeweile oder schlechter Laune einfach ein Auto zerkratzen dürfen.
Ab welchem Alter sind Kinder haftbar?
Generell haftet in Deutschland jeder selbst für einen Schaden, den er verursacht hat – egal, ob absichtlich oder aus Fahrlässigkeit. Kinder bis zum 7. Lebensjahr gelten jedoch als „nicht deliktsfähig“, da sie Rechtsbrüche noch nicht als solche erkennen und die Tragweite ihrer Handlungen nicht begreifen. Im motorisierten Straßenverkehr sind Kinder sogar bis zum Alter von 10 Jahren „nicht deliktsfähig“. Voraussetzung ist, dass diese nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bis zum 18. Geburtstag sind Kinder dann „beschränkt deliktsfähig.“
Ab einem Alter von 7 Jahren geht man davon aus, dass Kindern regelkonformes Verhalten bekannt ist. Sollte eine 12-Jährige zum Beispiel beim Vandalismus erwischt werden und einen Schaden in Höhe von 15.000 Euro verursachen, muss sie diesen ersetzen. Diese Forderung kann der Geschädigte 30 Jahre geltend machen. Sollten die Eltern des randalierenden Mädchens nicht für den Schaden aufkommen – dazu sind sie gesetzlich nämlich nicht verpflichtet – startet sie mit einem erheblichen Schuldenberg ins Erwachsenenleben.
Zu wissen, dass Eltern pauschal nicht für ihre Kinder haften, ist natürlich kein Freifahrtschein für die Kids, zukünftig alle Baustellen der Umgebung zu erkunden. Das Eigentum anderer sollte stets tabu sein. Und sollte doch mal etwas versehentlich zu Bruch gehen, sind Eltern mit einer Privat- bzw. Familienhaftpflichtversicherung gut beraten.
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Quelle: echtemamas.de, juraforum.de
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