Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger werden oft als separate, homogene Gruppen betrachtet. Wie gern wird über „die Radfahrer“ geschimpft, die Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung benutzen, oder „die Autofahrer“, die keine Rücksicht beim Abbiegen nehmen.
Dabei gehören sehr viele Menschen wahrscheinlich zu allen drei Gruppen und wissen sich in allen Situationen zu benehmen. Auffällig – und damit die Feindbilder und Sündenböcke – sind in der Regel nur Einzelne, aber diese Einzelnen werden wahrgenommen und als repräsentativ für ihre Gruppe gehalten.
Gerade beim Radverkehr kommt es aber nicht selten durch pure Unkenntnis der StVO zu Unsicherheiten. Unkenntnis auf allen Seiten! Deshalb wird hier über gültige (und teilweise noch relativ neue) Verkehrsregeln fürs Fahrrad aufgeklärt, die viele Menschen nicht kennen, aber kennen sollten.
1. Welche Ampel gilt wann?
Sofern vorhanden, gelten für Radler immer Fahrradampeln. Gibt es keine, gilt für den Radverkehr die Autoampel. Wichtig: Fußgängerampeln, die sehr häufig von Radfahrern als Referenz genommen werden, zählen nie, es sei denn, man schiebt das Rad.
2. Ist das Schild „Radfahrer absteigen“ verpflichtend?
Dieses Schild ist nur eine Empfehlung, kein Gebotszeichen. Man darf auf dem Rad bleiben, wenn es die Situation erlaubt.
3. Muss man den Radweg benutzen?
Nicht zwangsläufig. Sofern ein Radweg nicht beschildert ist, darf man auch auf der Fahrbahn radeln. Gibt es aber eines der runden, blauen Schilder, ist die Radwegbenutzung verpflichtend. Bei den Schildern ist zu beachten:
- Nur Fahrrad abgebildet: Hier darf nur Rad gefahren werden.
- Radfahrer und Fußgänger nebeneinander abgebildet: Dieser Weg ist in Rad- und Fußweg getrennt.
- Fußgänger oben, Radfahrer unten abgebildet: Hier haben Fußgänger Vorrang, Radfahrer sind zur Rücksicht verpflichtet (siehe auch Punkt 5).