6. Blumenkästen
Der Mietvertrag verbietet das Anbringen von Blumenkästen? Diese Klausel ist unwirksam. Die Gerichte sind sich allesamt einig, dass Balkone und Blumen zusammengehören.
Was der Vermieter indessen verlangen kann, ist, dass die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden. Darüber hinaus darf von den Blumenkübeln – etwa bei einem Sturm – keine Gefahr ausgehen.